Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Beauftragung eines weiteren
Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen
weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen. Die
Haftung wird mit Übergabe an einen weiteren Frachtführer
vollständig an diesen übertragen.
§ 2 Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt
unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit
der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs
gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu
vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert
wird.
Wird das im Vertrag angegebene
Transportvolumen überschritten, wird eine Nachberechnung in Höhe
von 40,00 € (inkl. MwSt.) pro m³ Mehraufwand vorgenommen.
Die Zahlung muss sofort und in bar gegen Quittung erfolgen.
Alle Zusatzleistungen sind schriftlich
festzuhalten.
§ 3 Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport
durchgeführt werden.
§ 4 Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des
Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
§ 5 Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber
einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die
vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich
geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
§ 6 Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet,
bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten
wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und
Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport
sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
Bei Abholung des Transportgutes ist der
AG verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine
Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der AG hat sicherzustellen, dass er
selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden
Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall
und benennt der AG zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur
Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o.
bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag,
so ist dies für den AN rechtsverbindlich und kann später
seitens des AG nicht mehr angefochten werden. Der AG hat seine
Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails,
Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem AN zu
informieren.
Gibt der AG an, bei der
Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o.
anderweitige Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der
Auftragsdurchführung nicht oder nur teilweise vorhanden, so
entsteht seitens des AN eine Mehrleistung, welche mit € 30,-
brutto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten
ist. Der AN zieht in solchen Fällen weitere, eigene Leute hinzu
oder nimmt wahlweise eine zeitliche Verlängerung des Auftrages
vor.
Der AG ist verpflichtet, bei
Unzugänglichkeit an der Be- u./o. Entladestelle einer
kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die
Be- u./o. Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne
Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage der Auftragsausführung
durch abgestellte Fremd-Pkws u./o. andere Hindernisse (Verbote etc.)
nicht der Fall, so werden seitens des AN Mehrkosten aufgrund
Mehraufwand i.H. von € 30,- brutto pro angefangene Stunde und
Arbeiter für die Zeit des Be- u./o. Entladens zusätzlich in
Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom AG
als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber
nicht vorhanden oder defekt sind (Treppengeld € 30,- pro
Arbeiter und angefangene Stunde für die Zeit des Be- u./o.
Entladens). Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in
welche weniger als 50% des zu transportierenden Gutes hineinpassen.
Verweigert der AG notwendige Maßnahmen
zur Durchführung des Auftrages, die ihm möglich und
zumutbar sind, so behält sich der AN das Recht vor, den Auftrag
vorzeitig zu beenden. Den AG befreit dies jedoch nicht von seiner
Verpflichtung, die ursprünglich vereinbarte Vergütung
zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener
Auslagen an den AN zu bezahlen. Soweit der AN infolge der vorzeitigen
Beendigung des Auftrages Aufwendungen erspart hat, sind diese dem AG
gut zu bringen. Das Gleiche gilt für das, was der AN durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt.
§ 8 Elektro- und
Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs
sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von
Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
§ 9 Gefahrgut
Der Transport von Kraftfahrzeugen ist
nur mit leerem Tank der zu transportierenden Fahrzeuge möglich.
§ 10 Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich
vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für
sorgfältige Auswahl.
§ 11 Aufrechnungen
Gegen Ansprüche des
Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
§ 12 Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf
Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von
ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an
den Ersatzberechtigten abzutreten.
§13 Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses
anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und
Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der
letztere nicht zu verantworten.
§14 Schadensanzeige
Um das Erlöschen von
Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich
erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf
der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert
fest oder zeigen Sie diese dem AN spätestens am Tage nach der
Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen
oder Verluste müssen dem AN innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen
genügen in keinem Fall. Wird die Anzeige nach Ablieferung
erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in
jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen
Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch
mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer
Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise
erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung.
Der Auftragnehmer wurde auf den §
438 HGB hingewiesen, welcher ebenso Anwendung findet.
§15 Fälligkeit des
vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei
Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar
oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen
in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung
auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende
Anwendung.
§16 Stornierung
Wird der Auftrag durch den AG
zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem AN die sich aus
§ 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der AN kann insbesondere ein
Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis
ersparter Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen
gilt der Auftrag als vom AG storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von
2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehen Termin nicht
durchgeführt wird. Dem AN stehen neben der Fautfracht
Schadensersatzansprüche zu, sofern dem AN durch die Stornierung
/ Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (z.B.
Leerfahrt). Auslagen, welche der AN aufgrund Beauftragung an Dritte
hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu
erstatten.
Storniert der AG den abgeschlossenen
Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an:
Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50%, bis 10
Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60%, bis 7 Tage
vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70%, bis 5 Tage vor dem
vereinbarten Durchführungstermin 80%, bis 3 Tage vor dem
vereinbarten Durchführungstermin 90% und danach 100% der
vereinbarten Netto-Umzugskostenvergütung (ohne Mehrwertsteuer).
§17 Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die
Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
(ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung
gestellt.
§18 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit
Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche
aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten
mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
§ 19 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
Für Fragen im Bezug auf die hier
genannten Geschäftsbedingungen stehen wir Ihnen jederzeit zur
Verfügung!
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