Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen. Die Haftung wird mit Übergabe an einen weiteren Frachtführer vollständig an diesen übertragen.

§ 2 Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Wird das im Vertrag angegebene Transportvolumen überschritten, wird eine Nachberechnung in Höhe von 40,00 € (inkl. MwSt.) pro m³ Mehraufwand vorgenommen. Die Zahlung muss sofort und in bar gegen Quittung erfolgen.

Alle Zusatzleistungen sind schriftlich festzuhalten.

§ 3 Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.

§ 4 Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§ 5 Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende

Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

§ 6 Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

Bei Abholung des Transportgutes ist der AG verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

Der AG hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der AG zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für den AN rechtsverbindlich und kann später seitens des AG nicht mehr angefochten werden. Der AG hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit dem AN zu informieren.

Gibt der AG an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o. anderweitige Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der Auftragsdurchführung nicht oder nur teilweise vorhanden, so entsteht seitens des AN eine Mehrleistung, welche mit € 30,- brutto pro angefangene Stunde und fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der AN zieht in solchen Fällen weitere, eigene Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine zeitliche Verlängerung des Auftrages vor.

Der AG ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- u./o. Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- u./o. Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage der Auftragsausführung durch abgestellte Fremd-Pkws u./o. andere Hindernisse (Verbote etc.) nicht der Fall, so werden seitens des AN Mehrkosten aufgrund Mehraufwand i.H. von € 30,- brutto pro angefangene Stunde und Arbeiter für die Zeit des Be- u./o. Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom AG als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind (Treppengeld € 30,- pro Arbeiter und angefangene Stunde für die Zeit des Be- u./o. Entladens). Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50% des zu transportierenden Gutes hineinpassen.

Verweigert der AG notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm möglich und zumutbar sind, so behält sich der AN das Recht vor, den Auftrag vorzeitig zu beenden. Den AG befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen sowie entstandener Auslagen an den AN zu bezahlen. Soweit der AN infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages Aufwendungen erspart hat, sind diese dem AG gut zu bringen. Das Gleiche gilt für das, was der AN durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 8 Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§ 9 Gefahrgut

Der Transport von Kraftfahrzeugen ist nur mit leerem Tank der zu transportierenden Fahrzeuge möglich.

§ 10 Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

§ 11 Aufrechnungen

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 12 Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§13 Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

§14 Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem AN spätestens am Tage nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem AN innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Der Auftragnehmer wurde auf den § 438 HGB hingewiesen, welcher ebenso Anwendung findet.

§15 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

§16 Stornierung

Wird der Auftrag durch den AG zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem AN die sich aus § 415 HGB entstehenden Rechte zu. Der AN kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der Auftrag als vom AG storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten bzw. vorgesehen Termin nicht durchgeführt wird. Dem AN stehen neben der Fautfracht Schadensersatzansprüche zu, sofern dem AN durch die Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (z.B. Leerfahrt). Auslagen, welche der AN aufgrund Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind gesondert zu erstatten.

Storniert der AG den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an: Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50%, bis 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60%, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80%, bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 90% und danach 100% der vereinbarten Netto-Umzugskostenvergütung (ohne Mehrwertsteuer).

§17 Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

§18 Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 19 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

Für Fragen im Bezug auf die hier genannten Geschäftsbedingungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!